
Attraktive Steuergestaltung: Nießbrauchs Bestellung anstatt Barunterhalt für ein studierendes Kind
Eltern, die ihr Kind während des Studiums mit Barunterhalt unterstützen sollten nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu einer anderen Methode greifen, um ihrem Kind die nötigen Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Wird dem Kind der Nießbrauch an einer vermieteten, profitbringenden Immobilie eingeräumt, lassen sich ganz geschickt einkommensteuerliche Gewinne auf das Kind übertragen. Da das Kind in den meisten Fällen keine weiteren Einkünfte bezieht entsteht im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Kindes keine Steuerlast, beziehungsweise eine bedeutend geringere Steuerbelastung als bei den Eltern. Der Barunterhalt wird per Notarvertrag gegen den Nießbrauch eingetauscht. Dieser lässt sich auf die Zeit des Studiums beschränken, danach beziehen die Eltern wieder die Mieteinnahmen. Es lassen sich hohe Steuersparpotentiale realisieren.
Eltern steht es frei zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel oder ob sie ihm- auch befristet- die Einkunftsquelle selbst übertragen. Laut dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts kommt es nicht zu einem Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung.
Fazit: Ein FG Urteil mit hohem Steuergestaltungspotential.
Bares Geld sparen durch Nießbrauchsbestellung an Immobilie